Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Königheim e.V. findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

 

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

(DLRG)

Ortsgruppe Königheim e.V.

Bezirk Frankenland e.V.

Landesverband Baden e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

Präambel 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft 

§ 5 Beitrag

§ 6 Ausübung der Rechte und Pflichten des Mitglieds

§ 7 Stimmrecht des Mitglieds

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

IV. Jugend 

§ 9 Jugend

V. Organe 

§ 10 Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung 

§ 11 Mitgliederversammlung 

§ 12 Einberufung

§ 13 Ladungsfrist 

§ 14 Antragsberechtigung 

§ 15 Beschlussfassung 

§ 16 Abstimmungen und Wahlen 

§ 17 Protokoll 

2. Abschnitt: Vorstandschaft

§ 18 Geschäftsführung und Leitung 

§ 19 Zusammensetzung 

§ 20 Vertretungsbefugnis

§ 21 Amtszeit 

§ 22 Geschäftsverteilung 

§ 23 Tagung und Einladung 

§ 24 Beschlussfähigkeit 

VI. Sonstige Bestimmungen 

§ 25 Ordnungen und Richtlinien 

§ 26 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material 

§ 27 Ehrungen 

§ 28 Datenschutz 

§ 29 Jahresberichte

§ 30 Geschäftsordnung 

§ 31 Wirtschaftsordnung 

§ 32 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe

VII. Schlussbestimmungen 

§ 33 Satzungsänderungen

§ 34 Auflösung

§ 35 Umfang, Inkrafttreten 

 

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führender Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtliche und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Über-einstimmung in Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandsinternen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und Stärke der DLRG.

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die am 25.03.1991 gegründete DLRG Ortsgruppe Königheim e.V. ist eine Gliederung des am 31.10.1953 gegründeten Bezirks Frankenland e.V. der Deutschen Lebens Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Sie führt die Bezeichnung "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Königheim e.V.", nachfolgend "DLRG Ortsgruppe" genannt.

(2) Die DLRG Ortsgruppe ist eingetragen unter der Nr. VR 560402 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim. Sitz der DLRG Ortsgruppe ist Königheim Ort.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der DLRG Ortsgruppe umfasst grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde Königheim im Bundesland Baden-Württemberg.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die DLRG Ortsgruppe ist die einzige und unmittelbare Nachfolgerin der am 04.08.56 gegründeten DLRG Ortsgruppe Königheim des DLRG Bezirks Frankenland e.V.

 

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Rettung aus Lebensgefahr) dienen.

 

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b) Übernahme sanitätsdienstlicher Aufgaben,

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

f) Maßnahmen im Breitensport

(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. Die DLRG Orts-gruppe darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Spenden dürfen nur für die von der Gruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vor-stand Schaft. Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Frankenland e.V. und der DLRG Ortsgruppe an und übernimmt alle sich daraus ergeben-den Rechte und Pflichten.

(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

(4) Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

§ 5 Beitrag

(1) Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2) Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für das Präsidium, den Landesverband und der DLRG Jugend. Die Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsweise ist für die DLRG Ortsgruppe verbindlich.

(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen. Daher können die Vertreter der DLRG Ortsgruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die DLRG Ortsgruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§ 6 Ausübung der Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht unter Beachtung dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Interessen der DLRG Ortsgruppe zu wahren.

(3) Durch eigenmächtige Handlungen der Mitglieder ist die DLRG Ortsgruppe nicht verpflichtet.

 

§ 7 Stimmrecht des Mitglieds

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen der DLRG Ortsgruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss der DLRG Orts-gruppe.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft wegen einem Beitragsrückstand erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Frist-setzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weiterer Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schieds- und Ehrengericht aussprechen.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Ortsgruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

IV. Jugend

§ 9 Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Auf-gabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung in Einklang mit den Jugendordnungen der übergeordneten Gliede-rungen beschlossen wird.

(4) Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder (z.B. einem Vorsitzenden) vertreten.

(5) Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

 

V. Organe

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die Vorstandschaft

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der DLRG Ortsgruppe Königheim, gibt die Richtlinien für die Tätigkeiten und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und seiner Vertreter ausgenommen des Jugendvorstandes,

b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, wenn solche gewählt werden sollen,

c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,

d) Entlastung der Vorstandschaft,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

f) Festsetzung von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zu-stehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,

g) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Satzungsänderungen.

 

§ 12 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung eines Gruppenvorsitzenden oder eines Stellvertreters einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe, der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies verlangen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten.

(2) Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann die Tagung auch als Telefon-, Video- oder Hybridveranstaltung stattfinden. Die Entscheidung obliegt der Vorstandschaft. Eine Einberufung kann zusätzlich zu §13 (1) per E-Mail erfolgen, wenn die Mitglieder ihre E-Mail Adresse der DLRG Königheim e.V. ausdrücklich für Einladungen zur Verfügung gestellt haben.

 

§ 13 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Königheim einzuladen.

(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Mitglieder der DLRG Ortsgruppe, oder alternativ: durch Bekanntmachung/Veröffentlichung, gewahrt.

 

§ 14 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

a) die stimmberechtigten Mitglieder,

b) die Mitglieder der Jugendvorstandschaft.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens eine Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 16 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.

(2) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 17 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (inklusive der gefassten Beschlüsse) zu fertigen, welches vom Protokollführer und von den Gruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung auf Anfrage auszuhändigen.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich bei der Vorstandschaft geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. Über einen Einspruch entscheidet die Vorstandschaft.

 

2. Abschnitt: Vorstandschaft

§ 18 Geschäftsführung und Leitung

(1) Die Vorstandschaft leitet die DLRG Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstandschaft obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ebenso entscheidet die Vorstandschaft über Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder der übergeordneten Gliederung vorbehalten sind.

(2) Die Vorstandschaft ist berechtigt, freigewordene Ämter bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu besetzen.

(3) Die Jugendleiter werden nach der Satzung der DLRG Jugend Königheim e.V. gewählt. Die gewählten Jugendleiter haben volles Stimmrecht in der Vorstandschaft.

§ 19 Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden:

a) Einer bis Fünf: 1. Vorsitzende (Gruppenleiter)

b) bis zu drei Stellvertreter (kann entfallen bei mehrerer 1. Vorsitzender)

c) Schatzmeister

d) Leiter Ausbildung

e) Leiter Einsatz/Medizin

f) Schriftführer

g) Jugendleitung (Jugendleiter + Stellvertreter)

h) beliebig viele aufgabenbezogene Beisitzer

(2) Bei den Punkten c), d), e), f) können bis zu drei Stellvertreter gewählt werden, die Stimm-recht haben.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig.

§ 20 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und deren Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle der Vorstandschaft vertretungsberechtigt sind.

(2) Vorstandsmitglieder können mehrere Ämter übernehmen, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden in Verbindung mit der Kasse.

§ 21 Amtszeit

Die Mitglieder des Vorstandes und evtl. weiterer Organe werden auf drei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann diese Wahlperiode auf zwei Jahre verkürzt werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

§ 22 Geschäftsverteilung

Die Vorstandschaft kann zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 23 Tagung und Einladung

(1) Die Vorstandschaft tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch einen Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter. Zu Sitzungen der Vorstandschaft ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Sitzungen der Vorstandschaft können auch als Telefon-, Video- oder Hybridsitzungen durchgeführt werden.

(2) Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, falls abweichend mindestens einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 24 Beschlussfähigkeit

Die Vorstandschaft ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mit-glied hat eine Stimme

 

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 25 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen der DLRG Ortsgruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, In-halt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmun-gen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 26 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die DLRG Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 27 Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regeln eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird sowie die an sie angelehnten Ehrungsbestimmungen des Bezirks Frankenland e.V.

(2) Ehrungen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die DLRG Ortsgruppe, den Bezirk, den Landesverband oder durch das Präsidium der DLRG vorgenommen werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 28 Datenschutz

Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person auf Anfrage nachgewiesen werden. Diese Daten werden der DLRG unter einem besonderen Vertrauensschutz zur Verfügung gestellt. Sie dürfen Dritten (nicht DLRG) nicht weitergegeben werden. Satzung der DLRG Ortsgruppe Königheim e.V. Seite 14

§ 29 Jahresberichte

Die DLRG Ortsgruppe verpflichtet sich, dem Bezirk Niederschriften über die Mitgliederversammlungen, technische Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen.

§ 30 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

§ 31 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 32 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Die-se Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG

 

VII. Schlussbestimmungen

§ 33 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter An-trag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.

(3) Die Vorstandschaft wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Dafür ist eine eigens einberufene Vorstandssitzung notwendig, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

§ 34 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Königheim e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Ortsgruppe Königheim e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Ortsgruppe an den DLRG Bezirk Frankenland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 35 Umfang, Inkrafttreten

(1) Diese Satzung umfasst 35 Paragraphen.

(2) Diese Satzung ist am 24.04.2022 durch die Mitgliederversammlung in Königheim beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.

Königheim, 24.04.2022

 

 

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.